Schulische Integration

"Mittendrin statt nur dabei!"

Schulsozialarbeit

Für wen wird die Hilfe angeboten?

Das Angebot richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung haben oder von einer solchen bedroht sind, die Hilfe benötigen zum Besuch einer

  • Regel- oder Förderschule (Grundschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien, Fachoberschulen, Förderschulen)
  • berufsbildenden Schule

Welche Leistungen erbringen die Integrationshelfer?

  • Hilfen bei notwendigen einfachen grundpflegerischen Leistungen (keine Behandlungspflege)
  • Hilfen bei einfachen lebenspraktischen Tätigkeiten sowie
  • Hilfen im Unterricht und bei schulischen Veranstaltungen (z.B. Ausflügen, Klassenfahrten)

Was sind Aufgaben des*der Integrationshelfers*Integrationshelferin?

Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem individuellen Bedarf des beeinträchtigten Schülers sowie nach den Möglichkeiten und Gegebenheiten der Schule. Die verschiedenen zu leistenden Aufgaben erfolgen in Kooperation mit allen beteiligten Personen.

Was sind ambulante Hilfen zur schulischen Bildung?

Es handelt sich um Hilfen zur Unterstützung von Kindern

  • während des Schulbesuchs
  • bei schulischen Veranstaltungen, z.B. Klassenfahrten, Klassenausflügen, oder auch bei der Nachmittagsbetreuung.
Schulsozialarbeit

Wie wird der Antrag gestellt?

Voraussetzungen für den Einsatz einer das Kind individuell begleitenden Hilfe in der Schule:

Feststellung einer Behinderung und damit verbundenen Teilhabebeeinträchtigung durch:

  • Das Landesamt für Soziales bei körperlicher, geistiger oder Mehrfachbehinderung (§§ 99 & 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX)

Zur Beantragung  müssen zwei Formulare ausgefüllt werden:

  1. „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ –  Dieser Antrag wird von den Eltern ausgefüllt. (Antrag 1)
  2. „Stellungnahme der Schule“ – Dieser Antrag wird von den Klassenlehrern in Abstimmung mit der Schulleitung ausgefüllt. Vor Beginn des ersten Schuljahrs sollte die KOOP-Lehrkraft diese Aufgabe übernehmen. (Antrag 2 )

Hilfreich ist es, wenn dem eigentlichen Antrag Berichte der Frühförderung oder der Arbeitsstelle für Integrationspädagogik (AfI), ärztliche Gutachten, logopädische und ergotherapeutische Berichte, etc. zugefügt werden.

Eine Maßnahme über das Landesamt für Soziales muss jedes Jahr neu beantragt werden und gilt für die Dauer eines Schuljahres.

 

  • Das Jugendamt bei seelischer Behinderung (§ 35a SGB VIII)

Wenn der Bedarf einer Eingliederungshilfe durch Eltern und/oder Schule gesehen wird, ist es in einem ersten Schritt notwendig, mit den zuständigen Mitarbeitern des Jugendamtes Kontakt aufzunehmen, um dort die Problemlage zu schildern.

Der Mitarbeiter des Jugendamtes wird dann im nächsten Schritt ein Gutachten oder eine Stellungnahme:

  1. eines*einer Arztes*Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
  2. eines*einer Kinder- und Jugendpsychotherapeut*in,
  3. eines*einer Arztes*Ärztin oder eines*einer psychologischen Psychotherapeut*in, der über  besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störung bei Kindern und Jugendlichen verfügt,

einfordern.

Anhand dieses Gutachtens wird die Teilhabebeeinträchtigung beurteilt.

Familienhilfestelle

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